PVWO · Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung
§ 39 PVWO
ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei ERRICHTUNG VON ZENTRALAUSSCHÜSSEN
Der Zentralausschuß ist, soweit § 24 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes nichts anderes bestimmt, jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen, den Dienststellenausschüssen und den Fachausschüssen des Zentralausschußbereiches zu wählen.