FLAG · Familienlastenausgleichsgesetz 1967
§ 13 FLAG
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Familienbeihilfe
Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Finanzamt Österreich zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2020-07-01