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FLAG · Familienlastenausgleichsgesetz 1967

§ 30i FLAG

ABSCHNITT Ia ABSCHNITT römisch eins a Schulfahrtbeihilfe und Schülerfreifahrten

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Anspruch auf die Schulfahrtbeihilfe ist gemäß § 290 Abs. 1 Z 9 der Exekutionsordnung nicht pfändbar.

(2) Die zur Durchführung von Verfahren nach den Bestimmungen dieses Abschnittes erforderlichen Schriften sowie die Schulbestätigungen gemäß § 30e Abs. 3 sind von den Stempelgebühren befreit.