FLAG · Familienlastenausgleichsgesetz 1967
§ 30i FLAG
ABSCHNITT Ia ABSCHNITT römisch eins a Schulfahrtbeihilfe und Schülerfreifahrten
(1) Der Anspruch auf die Schulfahrtbeihilfe ist gemäß § 290 Abs. 1 Z 9 der Exekutionsordnung nicht pfändbar.
(2) Die zur Durchführung von Verfahren nach den Bestimmungen dieses Abschnittes erforderlichen Schriften sowie die Schulbestätigungen gemäß § 30e Abs. 3 sind von den Stempelgebühren befreit.
Verweist auf
- FLAG Art. 290
- FLAG § 30e