FLAG · Familienlastenausgleichsgesetz 1967
§ 30q FLAG
Abschnitt Ib Abschnitt römisch eins b Freifahrten und Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge
(1) Der Anspruch auf die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge ist nicht pfändbar.
(2) Die zur Durchführung von Verfahren nach den Bestimmungen dieses Abschnittes erforderlichen Schriften sowie Bestätigungen der Lehrberechtigten gemäß § 30p Abs. 2 sind von den Stempelgebühren befreit.