Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Soziale Sicherheit (Schweiz) · Soziale Sicherheit (Schweiz)

§ 13 Soziale Sicherheit (Schweiz)

Artikel 13

In KraftAmtlicher Text

Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu entschädigen, so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1979-12-01