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Soziale Sicherheit - Durchführung (Schwe · Soziale Sicherheit - Durchführung (Schweiz)

§ 13 Soziale Sicherheit - Durchführung (Schwe

Artikel 13

In KraftAmtlicher Text

(1) Die zuständigen Träger werden den Beziehern von Familienbeihilfen über deren Verlangen Bestätigungen über den Bezug von Familienbeihilfen ausstellen, sofern solche Bestätigungen zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Familienbeihilfen im anderen Vertragsstaat erforderlich sind. Diese Bestätigungen sollen enthalten

a) die Namen der Kinder, für welche Familienbeihilfen bezogen wurden,

b) den Zeitraum, für welchen Familienbeihilfen bezogen wurden, und

c) die Höhe der bezogenen Familienbeihilfen.

(2) Die schweizerische Verbindungsstelle leistet der österreichischen Verbindungsstelle auf Ersuchen Amtshilfe auch in bezug auf Familienzulagen, die nicht nach den schweizerischen bundesrechtlichen Vorschriften gewährt werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1979-12-01