§ 10 Durchführung des Abkommens über FürsorgeArtikel 10
(Artikel 5 und 6 des Abkommens)
Die zuständigen Behörden der Bundesrepublik teilen den zuständigen Behörden Österreichs Änderungen des § 292 LAG in der jeweils geltenden Fassung unverzüglich mit.
Verweist auf
- Durchführung des Abkommens über Fürsorge Art. 292