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Durchführung des Abkommens über Fürsorge · Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)

§ 10 Durchführung des Abkommens über FürsorgeArtikel 10

(Artikel 5 und 6 des Abkommens)

In KraftAmtlicher Text

Die zuständigen Behörden der Bundesrepublik teilen den zuständigen Behörden Österreichs Änderungen des § 292 LAG in der jeweils geltenden Fassung unverzüglich mit.