§ 12 Durchführung des Abkommens über FürsorgeArtikel 12
(Artikel 5 und 6 des Abkommens)
Die Amtshilfe nach Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens umfaßt auch die Erteilung von Auskünften über das geltende Recht.
(Artikel 5 und 6 des Abkommens)
Die Amtshilfe nach Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens umfaßt auch die Erteilung von Auskünften über das geltende Recht.