§ 14 Durchführung des Abkommens über FürsorgeArtikel 14
(Artikel 5 und 6 des Abkommens)
Vorschriften im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 des Abkommens sind auch die Bestimmungen, welche zur Erzwingung von Auskünften berechtigen.
(Artikel 5 und 6 des Abkommens)
Vorschriften im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 des Abkommens sind auch die Bestimmungen, welche zur Erzwingung von Auskünften berechtigen.