§ 18 Durchführung des Abkommens über FürsorgeArtikel 18
(Artikel 7, 8 und 9 des Abkommens)
Vor einer beabsichtigten Rückschaffung, die nach Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens zulässig ist, hat die Behörde des Aufenthaltsstaates der konsularischen Vertretung des Heimatstaates Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.