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AZG · Arbeitszeitgesetz

§ 21 AZGVerkürzung der Arbeitszeit und Verlängerung der Ruhezeit bei gefährlichen Arbeiten

ABSCHNITT 7 Ausnahmen

In KraftAmtlicher Text

Für Arbeitnehmer, die bei Arbeiten beschäftigt werden, die mit einer besonderen Gefährdung der Gesundheit verbunden sind, kann durch Verordnung eine kürzere als die nach § 3 zulässige Dauer der Arbeitszeit oder die Einhaltung längerer Ruhepausen oder Ruhezeiten als in den §§ 11 und 12 vorgesehen, angeordnet werden. Insoweit Ruhepausen über das im § 11 Abs. 1 vorgesehene Ausmaß hinausgehen, gelten sie als Arbeitszeit.