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AMFG · Arbeitsmarktförderungsgesetz

§ 49 AMFGWeitergelten von Berechtigungen zur Arbeitsvermittlung

Abschnitt VII Abschnitt römisch sieben Übergangsbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Gemeinnützige Einrichtungen, die am 30. Juni 2002 zur Durchführung der unentgeltlichen Arbeitsvermittlung berechtigt waren, dürfen die Arbeitsvermittlung ohne Anzeige gemäß § 4 Abs. 3 weiter ausüben.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2002-07-01