AMFG · Arbeitsmarktförderungsgesetz
§ 49 AMFGWeitergelten von Berechtigungen zur Arbeitsvermittlung
Abschnitt VII Abschnitt römisch sieben Übergangsbestimmungen
Gemeinnützige Einrichtungen, die am 30. Juni 2002 zur Durchführung der unentgeltlichen Arbeitsvermittlung berechtigt waren, dürfen die Arbeitsvermittlung ohne Anzeige gemäß § 4 Abs. 3 weiter ausüben.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2002-07-01