§ 39 Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindest
Artikel 39.
Jedes Mitglied, für das dieser Teil des Übereinkommens gilt, hat den geschützten Personen Familienleistungen nach den Bestimmungen der folgenden Artikel dieses Teiles zu gewährleisten.
Artikel 39.
Jedes Mitglied, für das dieser Teil des Übereinkommens gilt, hat den geschützten Personen Familienleistungen nach den Bestimmungen der folgenden Artikel dieses Teiles zu gewährleisten.