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Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen · Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene

§ 23 Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen Artikel 23

TEIL IV. LEISTUNGEN AN HINTERBLIEBENE TEIL römisch vier. LEISTUNGEN AN HINTERBLIEBENE

In KraftAmtlicher Text

Die Leistung an Hinterbliebene hat in einer regelmäßig wiederkehrenden Zahlung zu bestehen, die berechnet wird

a) nach den Bestimmungen von Artikel 26 oder Artikel 27, wenn Arbeitnehmer oder Gruppen der erwerbstätigen Bevölkerung geschützt sind;

b) nach den Bestimmungen von Artikel 28, wenn alle Einwohner oder die Einwohner, deren Mittel während der Dauer des Falls vorgeschriebene Grenzen nicht übersteigen, geschützt sind.