BEinstG · Behinderteneinstellungsgesetz
§ 22h BEinstG
Artikel II Artikel römisch zwei
Die §§ 22c bis 22g, mit Ausnahme von § 22d Abs. 1 lit. d, gelten sinngemäß auch für Unternehmen, die mehr als 400 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen.
BEinstG · Behinderteneinstellungsgesetz
Artikel II Artikel römisch zwei
Die §§ 22c bis 22g, mit Ausnahme von § 22d Abs. 1 lit. d, gelten sinngemäß auch für Unternehmen, die mehr als 400 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen.