Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Soziale Sicherheit (Frankreich) · Soziale Sicherheit (Frankreich)

§ 39 Soziale Sicherheit (Frankreich)

Artikel 39

In KraftAmtlicher Text

Beiträge, die einem Träger eines der Vertragsstaaten geschuldet werden, können im Gebiet des anderen Vertragsstaates nach dem Verwaltungsverfahren eingetrieben werden, das für die Eintreibung der einem entsprechenden Träger dieses Staates geschuldeten Beiträge gilt. Die Anwendung dieser Bestimmung wird durch weitere Vereinbarungen geregelt, die auch das Verfahren zur gerichtlichen Einbringung betreffen können.