§ 15 VOGFinanzielle Bestimmungen
Förderung von Projekten für Verbrechensopfer
Der aus diesem Bundesgesetz erwachsende Aufwand einschließlich des Verwaltungsaufwandes ist aus Bundesmitteln zu bestreiten.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2024-01-01
Förderung von Projekten für Verbrechensopfer
Der aus diesem Bundesgesetz erwachsende Aufwand einschließlich des Verwaltungsaufwandes ist aus Bundesmitteln zu bestreiten.