BUAG · Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
§ 18 BUAGGeschäftsordnung
ABSCHNITT IV ABSCHNITT römisch vier ORGANISATION DER BAUARBEITER-URLAUBS- UND ABFERTIGUNGSKASSE
Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Geschäftsführung der Urlaubs- und Abfertigungskasse und der Verwaltungsorgane werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Ausschuss mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließen und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu genehmigen ist.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2021-04-01