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BUAG · Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

§ 18 BUAGGeschäftsordnung

ABSCHNITT IV ABSCHNITT römisch vier ORGANISATION DER BAUARBEITER-URLAUBS- UND ABFERTIGUNGSKASSE

In KraftAmtlicher Text

Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Geschäftsführung der Urlaubs- und Abfertigungskasse und der Verwaltungsorgane werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Ausschuss mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließen und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu genehmigen ist.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-04-01