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BUAG · Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

§ 30 BUAGRechts- und Verwaltungshilfe

ABSCHNITT VI ABSCHNITT römisch sechs ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

In KraftAmtlicher Text

(1) Alle Behörden und Ämter, die Träger der Sozialversicherung und die Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind verpflichtet, den im Vollzug dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen der Urlaubs- und Abfertigungskasse im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen. Zu dem gleichen Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden und Körperschaften ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse verpflichtet.

(2) Barauslagen, die der ersuchten Stelle aus der Hilfeleistung erwachsen, mit Ausnahme von Portokosten, sind von der ersuchenden Stelle zu erstatten.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1987-10-01