BUAG · Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
§ 33e BUAGUrlaubsanspruch
Abschnitt VIb Abschnitt römisch sechs b Sonderbestimmungen für Entsendungen und für die Beschäftigung zu einem Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich
Ein Arbeitnehmer gemäß § 33d hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung nach Österreich zwingend Anspruch auf bezahlten Urlaub nach Abschnitt II.