BUAG · Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
§ 36 BUAGWeitergeltung von Vereinbarungen
ABSCHNITT VII ABSCHNITT römisch sieben ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen auch Arbeitnehmer in Betrieben (Unternehmungen), auf die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1957 auf Grund von Vereinbarungen angewendet wurde, obwohl der Betrieb (Unternehmung) der Art nach nicht unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt.