BUAG · Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
§ 38 BUAGVerweisungen
ABSCHNITT VII ABSCHNITT römisch sieben ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2002-07-01