BUAG · Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
§ 3b BUAGUnabdingbarkeit
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Geltungsbereich und allgemeine Grundsätze
Die dem Arbeitnehmer nach diesem Bundesgesetz zustehenden Ansprüche können durch Arbeitsvertrag, Arbeits(Dienst)ordnung, Betriebsvereinbarung und – soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt – durch Kollektivvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.