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BUAG · Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

§ 3b BUAGUnabdingbarkeit

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Geltungsbereich und allgemeine Grundsätze

In KraftAmtlicher Text

Die dem Arbeitnehmer nach diesem Bundesgesetz zustehenden Ansprüche können durch Arbeitsvertrag, Arbeits(Dienst)ordnung, Betriebsvereinbarung und – soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt – durch Kollektivvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.