BUAG · Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
§ 4b BUAGZusatzurlaub für Schichtarbeit
ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei URLAUBSBESTIMMUNGEN
Arbeitnehmer, die
1. in Dreischichtarbeit oder
2. in Zweischichtformen oder –einteilungen, die im Schichtturnus eine tägliche Arbeitszeit von mehr als neun Stunden vorsehen,
tätig sind, gebührt für je acht Wochen Schichtarbeit innerhalb der Anwartschaftsperiode (§ 4 Abs. 1) ein zusätzlicher Urlaub von einem Arbeitstag. § 4a gilt sinngemäß.