Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnun · Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung
§ 15 Druckluft- und Taucherarbeiten-VerordnunBeleuchtung
2. ABSCHNITT Anforderungen an Arbeitsstätten, Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel
vgl. § 119, BGBl. Nr. 450/1994
Arbeitskammern einschließlich der Schächte und Stollen für das Ein- und Ausfahren sowie das Innere der Schleusen und Rekompressionskammern sind ausreichend elektrisch zu beleuchten. Eine Notbeleuchtungsanlage muß vorhanden sein, die sich bei Ausfall der normalen Beleuchtung selbsttätig einschaltet.
Verweist auf
- Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnun Art. 119