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Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnun · Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

§ 15 Druckluft- und Taucherarbeiten-VerordnunBeleuchtung

2. ABSCHNITT Anforderungen an Arbeitsstätten, Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel

In KraftAmtlicher Text

vgl. § 119, BGBl. Nr. 450/1994

Arbeitskammern einschließlich der Schächte und Stollen für das Ein- und Ausfahren sowie das Innere der Schleusen und Rekompressionskammern sind ausreichend elektrisch zu beleuchten. Eine Notbeleuchtungsanlage muß vorhanden sein, die sich bei Ausfall der normalen Beleuchtung selbsttätig einschaltet.