Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnun · Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung
§ 27 Druckluft- und Taucherarbeiten-VerordnunBegriffsbestimmungen
1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen
vgl. § 119, BGBl. Nr. 450/1994
(1) Helmtauchergeräte sind Tauchergeräte, die aus einem Taucheranzug, einem Helm mit Schulterstück sowie aus den notwendigen Gewichten und den Taucherschuhen bestehen. Solche Geräte sind entweder Schlauch-Helmtauchergeräte oder schlauchlose Helmtauchergeräte.
(2) Leichte Tauchergeräte sind Tauchergeräte, die aus einem Taucheranzug, einer Kopfhaube und einer Vollmaske bestehen; die Versorgung mit Atemgas erfolgt über einen Lungenautomaten. Leichte Tauchergeräte sind entweder autonome oder schlauchversorgte Geräte.
Verweist auf
- Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnun Art. 119