Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnun · Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung
§ 42 Druckluft- und Taucherarbeiten-VerordnunArbeiten mit schlauchlosen Helmtauchergeräten
3. ABSCHNITT Taucherarbeiten mit schlauchlosen Helmtauchergeräten
vgl. § 119, BGBl. Nr. 450/1994
(1) Für Arbeiten mit schlauchlosen Helmtauchergeräten gelten die Bestimmungen des 2. Abschnittes dieses Hauptstückes sinngemäß.
(2) Für jeden Tauchereinsatz dürfen nur volle Druckluft- und Sauerstoffflaschen verwendet werden. Regenerationspatronen sind vor jedem Einsatz zu erneuern. Vor dem Abstieg ist dies zu prüfen und auch der Tauchereinsatz unter Berücksichtigung der vorhandenen Atemgasmenge und der Einsatzdauer der Regenerationspatronen vom Taucher im Einvernehmen mit der fachkundigen Person (§ 30 Abs. 2) unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 und 2 so festzulegen, daß die zum Auftauchen erforderliche Atemgasmenge unter Berücksichtigung einer Atemgasreserve von 30% zur Verfügung steht.
(3) Der Taucher hat aufzutauchen, wenn ihm von der Signalperson angezeigt wird, daß nur mehr die zum vorschriftsmäßigen Auftauchen notwendige Atemgasmenge einschließlich der Reserve zur Verfügung steht.
(4) Vor dem Öffnen des Helmfensters müssen die Zirkulationsschläuche abgeschraubt werden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2004-11-16
Verweist auf
- Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnun Art. 119
- Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnun § 30
- Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnun § 39