Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnun · Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung
§ 50 Druckluft- und Taucherarbeiten-VerordnunAufzeichnungen über ärztliche Untersuchungen
1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen
vgl. § 119, BGBl. Nr. 450/1994
(1) Über jeden Arbeitnehmer, dessen Gesundheitszustand durch ärztliche Untersuchungen nach § 49 zu überwachen ist, sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens enthalten:
1. Familien- und Vorname, Geburtsdatum und Anschrift sowie Versicherungsnummer des Arbeitnehmers;
2. Tag der Aufnahme der Beschäftigung mit Arbeiten in Druckluft oder als Taucher und Art dieser Beschäftigung;
3. Beendigung dieser Beschäftigung;
4. Name und Anschrift des ermächtigten Arztes;
5. Tag der ärztlichen Untersuchung und Bescheinigung bzw. Vermerk des ermächtigten Arztes über die Eignung.
(2) Die Eintragungen nach Abs. 1 Z 5 können entfallen, wenn hierüber eine schriftliche Mitteilung des ermächtigten Arztes oder des zuständigen Arbeitsinspektorates vorliegt.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2004-11-16
Verweist auf
- Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnun Art. 119
- Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnun § 49