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Festsetzung von pauschalierten Aufwandse · Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst an Justizanstalten

§ 2 Festsetzung von pauschalierten Aufwandse

In KraftAmtlicher Text

(1) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt

1. für Beamte des Dienstzweiges „Höherer Dienst in Justizanstalten“ und für Beamte der Verwendungsgruppe W 1

18,9 Euro

2. für Beamte der Verwendungsgruppe W 2 und W 3, soweit sie nicht unter Z 3 fallen,

21,1 Euro

3. für in theoretischer Ausbildung stehende provisorische Beamte der Verwendungsgruppe W 3

8,8 Euro

(2) In theoretischer Ausbildung stehen

1. Beamte, die den Einführungslehrgang an der Justizwachschule besuchen oder die unmittelbar zur Dienstleistung in einer Vollzugsanstalt einberufen werden, bis zum Zeitpunkt, zu dem sie voll in den Dienstbetrieb eingegliedert sind und Nachtdienst verrichten können, mindestens aber bis drei Monate nach Dienstantritt;

2. Beamte, die den Lehrgang zur Vorbereitung auf die Dienstprüfung an der Justizwachschule besuchen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2002-01-01