Pauschalierung der Aufwandsentschädigung · Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Beamte und Vertragsbedienstete des höheren Bibliotheksdienstes, Akademische Restauratoren an Bibliotheken sowie Beamte und Vertragsbedienstete des wissenschaftlichen Dienstes an Bibliotheken § 3 Pauschalierung der Aufwandsentschädigung In KraftAmtlicher Text Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1972 in Kraft. ← Vorherige · § 2 Inhalt § 4 · Nächste →