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Soziale Sicherheit (CERN) · Soziale Sicherheit (CERN)

§ 2 Soziale Sicherheit (CERN)

Artikel 2

In KraftAmtlicher Text

(1) Dieses Abkommen findet auf österreichische Staatsbürger und ihre Hinterbliebenen sowie auf Flüchtlinge im Sinne der Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls hiezu vom 31. Jänner 1967 Anwendung.

(2) Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen Verträgen ergeben, sind im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien nicht zu berücksichtigen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1990-01-01