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ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz

§ 13 ArbVGNachwirkung

1. HAUPTSTÜCK KOLLEKTIVVERTRAG

In KraftAmtlicher Text

Die Rechtswirkungen des Kollektivvertrages bleiben nach seinem Erlöschen für Arbeitsverhältnisse, die unmittelbar vor seinem Erlöschen durch ihn erfaßt waren, so lange aufrecht, als für diese Arbeitsverhältnisse nicht ein neuer Kollektivvertrag wirksam oder mit den betroffenen Arbeitnehmern nicht eine neue Einzelvereinbarung abgeschlossen wird.