ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz
§ 175 ArbVGGrundsätze der Zusammenarbeit
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
Die Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 173 Abs. 1) und die zentrale Leitung haben mit dem Willen zur Verständigung unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen zusammenzuarbeiten.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1996-09-22