BRWO 1974 · Betriebsrats-Wahlordnung 1974
§ 38 BRWO 1974Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates
2. ABSCHNITT Zentralbetriebsrat
Zum Inkrafttreten vgl. § 67 Abs. 2.
(1) In den Zentralbetriebsrat sind zu wählen in Unternehmen
bis zu 1000
Arbeitnehmern 4 Mitglieder;
mit 1001 bis
1500 Arbeitnehmern 5 Mitglieder;
mit 1501 bis
2000 Arbeitnehmern 6 Mitglieder;
mit 2001 bis
2500 Arbeitnehmern 7 Mitglieder;
mit 2501 bis
3000 Arbeitnehmern 8 Mitglieder;
mit 3001 bis
3500 Arbeitnehmern 9 Mitglieder,
mit 3501 bis
4000 Arbeitnehmern 10 Mitglieder;
mit 4001 bis
4500 Arbeitnehmern 11 Mitglieder;
mit 4501 bis
5000 Arbeitnehmern 12 Mitglieder;
mit 5001 bis
6000 Arbeitnehmern 13 Mitglieder;
mit 6001 bis
7000 Arbeitnehmern 14 Mitglieder;
für je weitere 1000 Arbeitnehmer um ein Mitglied mehr. Bruchteile von 1000 werden für voll gerechnet.
(2) Die Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Wahlkundmachung (§ 45) im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer. Im übrigen ist § 3 sinngemäß anzuwenden.