BRWO 1974 · Betriebsrats-Wahlordnung 1974
§ 54 BRWO 1974Aktives Wahlrecht
4. ABSCHNITT Jugendvertrauensrat
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die am Tag der Wahlausschreibung (§ 52) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Lehrlinge, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die an diesem Tag sowie am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2012-05-01