Entsendung von Arbeitnehmervertretern in · Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat
§ 12 Entsendung von Arbeitnehmervertretern in
1. ABSCHNITT Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat von Aktiengesellschaften
Wird die Zahl der von der Hauptversammlung zu bestellenden Mitglieder des Aufsichtsrates durch Beschluß der Hauptversammlung in einem die Zahl der zu entsendenden Arbeitnehmervertreter beeinflussenden Ausmaß geändert, so hat der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) die entsendeten Arbeitnehmervertreter abzuberufen. Auf die Neuentsendung sind die §§ 3 bis 8 sinngemäß anzuwenden.