Entsendung von Arbeitnehmervertretern in · Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat
§ 22 Entsendung von Arbeitnehmervertretern inBeginn und Erlöschen der Mitgliedschaft der gewählten Arbeitnehmervertreter
3. ABSCHNITT Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat eines herrschenden Unternehmens gemäß § 110 Abs. 6 ArbVG
(1) Die Funktion eines Arbeitnehmervertreters beginnt mit der Annahme der Wahl und erlischt, wenn
1. die Tätigkeitsdauer der Arbeitnehmervertreter endet;
2. der Arbeitnehmervertreter zurücktritt;
3. der Arbeitnehmervertreter in keinem der beherrschten Unternehmen mehr beschäftigt ist.
(2) Das Gericht hat einem Arbeitnehmervertreter auf Grund einer Klage die Funktion abzuerkennen, wenn er die Wählbarkeit nicht oder nicht mehr besitzt. Zur Klage sind jeder Arbeitnehmervertreter, jeder in den beherrschten Unternehmen bestellte Betriebsrat, die Leitung des herrschenden Unternehmens sowie die Leitung jedes beherrschten Unternehmens berechtigt.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1987-08-01