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Entsendung von Arbeitnehmervertretern in · Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat

§ 28 Entsendung von Arbeitnehmervertretern in

3. ABSCHNITT Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat eines herrschenden Unternehmens gemäß § 110 Abs. 6 ArbVG

In KraftAmtlicher Text

(1) Im Anschluß daran hat der Wahlvorstand an Hand des Abstimmungsverzeichnisses und der Liste der Stimmberechtigten zu prüfen, ob die erforderliche Beteiligung von drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder der in den beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsräte gegeben ist.

(2) Wurde diese Beteiligung nicht erreicht, so gilt der Antrag auf Enthebung der Arbeitnehmervertreter als abgelehnt. Der Wahlvorstand hat alle Stimmkuverts ungeöffnet zu den Akten zu nehmen und den Vorgang im Protokoll zu vermerken. § 20 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(3) Der Wahlvorstand hat die Arbeitnehmervertreter sowie die Vorsitzenden aller in den beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsräte unverzüglich von der Ablehnung des Antrages auf Enthebung der Arbeitnehmervertreter in Kenntnis zu setzen. Die Betriebsratsvorsitzenden haben dies den Mitgliedern des Betriebsrates mitzuteilen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1987-08-01