Entsendung von Arbeitnehmervertretern in · Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat
§ 31a Entsendung von Arbeitnehmervertretern inArbeitnehmerlose Holding
3. ABSCHNITT Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat eines herrschenden Unternehmens gemäß § 110 Abs. 6 ArbVG
(1) Die Arbeitnehmervertretung im Aufsichtsrat eines herrschenden Unternehmens im Sinne des § 110 Abs. 6 erster Satz ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974 , idF BGBl. Nr. 502/1993 ,
1. dessen Tätigkeit sich nicht auf die Verwaltung von Unternehmensanteilen der beherrschten Unternehmen beschränkt und
2. in dem kein Betriebsrat zu errichten ist,
sind von der Gesamtheit der in den beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsräte zu wählen.
(2) Für die Wahl gelten die §§ 20 bis 31 mit der Maßgabe, daß alle Arbeitnehmervertreter zu wählen sind.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Banken und Versicherungsunternehmungen.
Verweist auf
- Entsendung von Arbeitnehmervertretern in Art. 110
- Entsendung von Arbeitnehmervertretern in § 20
- Entsendung von Arbeitnehmervertretern in § 31