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Entsendung von Arbeitnehmervertretern in · Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat

§ 33 Entsendung von Arbeitnehmervertretern in

7. ABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Die Tätigkeitsdauer der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß § 14 Abs. 3 Z 6 des Betriebsrätegesetzes, BGBl. Nr. 97/1947 , in den Aufsichtsrat gewählten Betriebsratsmitglieder endet mit der Entsendung der Arbeitnehmervertreter nach den Bestimmungen dieser Verordnung.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1987-08-01