Entsendung von Arbeitnehmervertretern in · Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat
§ 7 Entsendung von Arbeitnehmervertretern in
1. ABSCHNITT Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat von Aktiengesellschaften
Der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) hat die auf den geprüften Nominierungsvorschlägen aufscheinenden Kandidaten unverzüglich schriftlich von ihrer bevorstehenden Entsendung zu verständigen. Lehnt ein Kandidat nicht binnen drei Tagen seine Entsendung in den Aufsichtsrat ab, so gilt dies als Zustimmung.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1987-08-01