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BRGO 1974 · Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974

§ 13 BRGO 1974Tätigkeitsdauer der Funktionäre des Betriebsrates

Abschnitt 2 Betriebsrat

In KraftAmtlicher Text

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 66 Abs. 2

(1) Die Betriebsratsfunktionäre werden für die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates gewählt.

(2) Vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates ist die Neuwahl eines Funktionärs vorzunehmen, wenn

1. die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder die Enthebung eines Funktionärs beschließt;

2. ein Funktionär seine Funktion zurücklegt;

3. die Mitgliedschaft eines Funktionärs zum Betriebsrat erlischt.

(3) Der Beschluß zur Enthebung eines Funktionärs bedarf der Stimmen von mehr als der Hälfte aller Betriebsratsmitglieder.