Betriebsratsfonds-Verordnung 1974 · Betriebsratsfonds-Verordnung 1974
§ 39 Betriebsratsfonds-Verordnung 1974
6. ABSCHNITT Zentralbetriebsratsfonds
Der Betriebsinhaber hat die Zentralbetriebsratsumlage von der einbehaltenen Betriebsratsumlage in Abzug zu bringen und bei jeder Lohn- oder Gehaltsauszahlung (Überweisung) an den Zentralbetriebsratsfonds abzuführen. § 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.