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Soziale Sicherheit (Israel) · Soziale Sicherheit (Israel)

§ 27 Soziale Sicherheit (Israel)

Artikel 27

In KraftAmtlicher Text

(1) Die leistungspflichtigen Träger können Leistungen auf Grund dieses Abkommens mit befreiender Wirkung in der für sie innerstaatlich maßgebenden Währung erbringen.

(2) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates, in dem der Träger, der die Leistungen gewährt hat, seinen Sitz hat, zu erfolgen.