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Festsetzung der Journaldienstzulage für · Festsetzung der Journaldienstzulage für die Tierärzte im Tierspital der Veterinärmedizinischen Universität Wien

§ 2 Festsetzung der Journaldienstzulage für

In KraftAmtlicher Text

Die Journaldienstzulage beträgt für die vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung angeordneten Journaldienststunden, insoweit diese nicht durch Freizeit ausgeglichen werden,

1. für jede Journaldienststunde zwischen 6 Uhr und 22 Uhr an einem Werktag

0.82 vH

2. für jede Journaldienststunde zwischen 22 Uhr und 6 Uhr an einem Werktag sowie für jede der ersten bis zur achten Journaldienststunde an einem Sonn- oder Feiertag

1.10 vH

3. für jede Journaldienststunde ab der neunten Journaldienststunde an einem Sonn- oder Feiertag

1.65 vH

des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesen Hundertsätzen gelten 45 vH als Überstundenzuschlag.