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PVGO · Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

§ 21 PVGO

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Geschäftsführung der Personalvertretungsausschüsse

In KraftAmtlicher Text

(1) Dem Vorsitzenden (§ 20 Abs. 1) obliegt es, ein Mitglied zu bestimmen, das bis zur Wahl eines Schriftführers das Protokoll führt.

(2) Der gewählte Schriftführer hat diese Funktion unmittelbar nach seiner Wahl aufzunehmen.