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AuslBG · Ausländerbeschäftigungsgesetz

§ 12e AuslBGGrenzgänger

Abschnitt III Abschnitt römisch drei Zulassung zur dauerhaften Beschäftigung

In KraftAmtlicher Text

Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Grenzgänger (§ 2 Abs. 7) zugelassen, wenn

1. sie über einen Daueraufenthaltstitel eines Nachbarstaates von Österreich mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang verfügen,

2. eine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber mit Sitz im Bundesgebiet aufgenommen werden soll und

3. sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind.