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Urlaubsgesetz · Urlaubsgesetz

§ 13 UrlaubsgesetzStrafbestimmungen

Abschnitt 1 Erholungsurlaub

In KraftAmtlicher Text

Arbeitgeber oder deren gesetzliche Vertreter, die den Bestimmungen des § 8 zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 218 Euro zu bestrafen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2002-01-01