§ 13 UrlaubsgesetzStrafbestimmungen
Abschnitt 1 Erholungsurlaub
Arbeitgeber oder deren gesetzliche Vertreter, die den Bestimmungen des § 8 zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 218 Euro zu bestrafen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2002-01-01