AlVG · Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
§ 58 AlVGVerfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe
ARTIKEL III ARTIKEL römisch drei Verfahren
Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1997-07-01