GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 116c GSVGBehandlung von Ersatzzeiten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
Ersatzzeiten gemäß § 116 Abs. 7, für die ein Beitrag gemäß § 116 Abs. 9 und 10 entrichtet wurde, gelten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung.